AGB

1. Allgemeines
Die jeweilige Lehrkraft schließt einen schriftlichen Vertrag mit dem Musikschüler bzw. gesetzlichen
Vertreter des Musikschülers ab.
Für den Unterricht gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. Mündliche Nebenabreden,
Änderungen und Ergänzungen des Unterrichtsvertrages bedürfen der Schriftform. Diese Schriftformklausel
kann ebenfalls nur schriftlich geändert oder aufgehoben werden. Rechtliche Unwirksamkeit einzelner
Vertragsteile berührt die Gültigkeit der übrigen Vertragsteile nicht.

2. Der Musikunterricht findet an Schultagen statt
An den gesetzlichen Feiertagen und in den Schulferien der Schulen des Bundeslandes Baden-Württemberg, findet kein Unterricht statt ohne dass dies Einfluss auf das vereinbarte Unterrichtshonorar hat.

3. Unterrichtsausfall
Terminabsprachen sind grundsätzlich mit der Lehrkraft persönlich zu regeln.
Eine Absage der Unterrichtsstunde durch die Schülerin / den Schüler soll 48 Stunden vor dem Termin bei der
Lehrkraft erfolgen. Durch die Schuld des Schülers versäumte Stunden werden nicht nachgeholt oder
erstattet.
Durch die Schuld der Lehrkraft versäumte Stunden werden nach- bzw. vorgegeben, die Lehrkraft bietet hierzu
bis zu zwei Ausweichtermine zur Auswahl an. Sollte der Lehrkraft das Nach- bzw. Vorgeben nicht möglich
sein, werden die Stunden finanziell erstattet.

4. Unterrichtsausfall bei Krankheit
Die Schülerin / der Schüler verpflichtet sich, nicht zum Unterricht zu erscheinen, wenn sie/er so krank ist,
dass für die Lehrkraft eine unmittelbare Ansteckungsgefahr besteht.
Das Unterrichtshonorar bleibt von Krankheit der Schülerin / des Schülers bzw. der Lehrkraft unberührt.
Bei längerer Erkrankung der Schülerin / des Schülers oder der Lehrkraft entfällt das anteilige Honorar nach
Ablauf von sechs Wochen.

5. Honoraranhebung
Eine Erhöhung des Unterrichtshonorars durch die Lehrkraft ist zulässig; doch hat sie nach billigem Ermessen
zu erfolgen und muss mindestens 6 Wochen vorher schriftlich angekündigt werden.

6. Zahlungsverzug
Bei Zahlungsverzug kann ein Verzugszins von fünf Prozentpunkten über dem Basissatz der Bundesbank
verlangt werden.

7. Kündigung
Die Kündigung ist mit einer Frist von 6 Wochen zum 31. März und 30. September zulässig.Zu ihrer
Wirksamkeit ist die Schriftform erforderlich. Wurde eine Probezeit vereinbart, ist eine Kündigung mit
Wochenfrist möglich. Bei Anhebung des Unterrichtshonorars ist eine außerordentliche Kündigung zum
Termin der Honoraranhebung möglich.

8. Besondere Vereinbarungen

müssen schriftlich erfolgen

Hinweis zum Datenschutz

Wir verarbeiten Ihre Daten auf Basis Art.6 Abs.1, 3 DSGVO. Eine detaillierte Transparenzerklärung erhalten Sie gerne auf Anfrage